Satzung Bürgerschützenverein Annaburg 1890 e.V.
§ 1 Name, Sitz
1. Der Schützenverein führt den Namen Bürgerschützenverein Annaburg 1890 e.V.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
3. Der Verein hat seinen Sitz in 06925 Annaburg.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbedingte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen unter Ausschluss
jeglicher politischer Betätigung.
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
- Ausübung und Pflege des sportlichen Schießens und dessen Traditionen.
- Förderung der sportlichen Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, deren
Aufgaben und Ziele seinen entsprechen.
- Vermittlung von Kenntnissen auf den Gebieten Waffenrecht,Waffenkunde und sportliche
Regeln nach den jeweils geltenden Bestimmungen.
- Gewinnung und Qualifizierung von Jugendlichen für den schießsportlichen Gedanken.
- Instandhaltung, Ausbau und Betrieb einer Schießsportanlage.
3. Eine Änderung des Vereinszwecks ist mit der gleichen Mehrheit zu beschließen, wie eine
Satzungsänderung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine
jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder
beschließen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus: - ordentlichen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung (Aufnahmeantrag) erforderlich.
Über die Annahme des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand.
Ein Annahmeanspruch besteht nicht.
Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
Eine Doppelmitgliedschaft in einem oder mehreren anderen Schützenverein ist möglich.
Bei minderjährigen Personen bedarf es dem schriftlichen Einverständnis der
Sorgeberechtigten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach einer Probezeit von 6 (sechs) Monaten,
beginnend mit dem Tag der Abgabe des Aufnahmeantrages.
3. Jedes neu aufgenommenes Mitglied erhält eine Satzung und verpflichtet sich durch seinen
Aufnahmeantrag, die Satzung des Schützenvereines anzuerkennen und zu achten.
4. Einzelpersonen über 18 Jahre, Vereine und Firmen können als fördernde Mitglieder die
Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen ohne sich sportlich zu betätigen.
Die Aufnahme erfolgt nach Entscheidung des Vorstands.
5. Mitglieder oder fördernde Mitglieder (Einzelpersonen), die sich um den Verein ganz
besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der
Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, schriftlich, unter Angabe der Gründe, einen Antrag auf
ruhende Mitgliedschaft für jeweils max. 12 (zwölf) Monate zu stellen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären.
Der Austritt erfolgt auf das Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von 2 (zwei) Monaten.
Die Beitragspflicht gilt bis zum Ende der Mitgliedschaft.
3. Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann erfolgen:
- bei erheblicher Verletzung der Satzung
- bei schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins
Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes herbeizuführen.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich zu übergeben bzw.
zuzusenden.
4. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb von 4 (vier) Wochen nach Ausstellung des
Ausschlussbescheides Einspruch bei der Mitgliederversammlung zu erheben.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
5. Mitglieder , deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vermögen des Vereins.
6. Gezahlte Mitgliedsbeiträge können nicht zurückgefordert werden, auch wenn die
Mitgliedschaft, gleich aus welchen Grund, innerhalb der Beitragsperiode endet.
§ 5 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die
Anlagen und vereinseigenen Sportgeräte zweckentsprechend und kostenfrei zu nutzen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten
Beiträge pünktlich zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des
Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu achten und zu befolgen.
3. Jedes ordentliche Mitglied unter 70 Jahren ist verpflichtet im Kalenderjahr 5 (fünf)
Arbeitsstunden zur Werterhaltung und Instandsetzung der Vereinsanlagen zu leisten.
Mitglieder über 70 Jahren können selbst entscheiden ob sie Arbeitsstunden leisten.
Bei Notwendigkeit kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Anzahl der
Arbeitsstunden erhöht werden.
Mitglieder die aus privaten oder dienstlichen Gründen nicht in der Lage sind diese
abzuleisten, sind verpflichtet einen finanziellen Gegenwert von 5,00 € pro nicht geleisteter
Stunde zu entrichten.
Der Vorstand wird verpflichtet, Arbeiten zur Ableistung von Arbeitsstunden zur Verfügung zu
stellen und über die Ableistungen der Arbeitsstunden einen Nachweis zu führen.
Dabei kann die Durchführung von Wettkämpfen oder Trainingseinheiten entsprechend der
Vorgaben des Vorstandes mit angerechnet werden.
4. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
5. Fördernde Mitglieder (natürliche Personen) genießen alle Rechte von ordentlichen
Mitgliedern, haben jedoch keinen Anspruch auf Unterstützung des Vereins bei
waffenrechtlichen Belangen.
Die Umwandlung einer fördernden in eine ordentliche Mitgliedschaft bedarf eines
schriftlichen Antrags und unterliegt der Entscheidung des Vorstandes.
6. Jedes ordentliche Mitglied über 16 (sechzehn) Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht.
Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder nach Vollendung
des 18. (achtzehn) Lebensjahrs.
§ 6 Beiträge und Vereinsvermögen
1. Es werden Geldbeträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Das gleiche gilt für auf Hauptversammlungen beschlossene Umlagen bzw.
Sonderzahlungen.
Der Beitrag ist bis zum Ende des 1. (ersten) Monats jedes Jahres fällig.
Die Umlagen und Sonderzahlungen nach Vereinbarung.
Bei finanziellen Problemen eines Mitgliedes ist in Absprache mit dem Vorsitzenden und
dem Schatzmeister eine andere Zahlart möglich.
Als Zahlungsweise gilt Überweisung, Lastschrift oder Barzahlung.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3. Fördernde Mitglieder schätzen ihren Beitrag selbst ein.
4. Das Vereinsvermögen gehört allen Mitgliedern zu gleichen Teilen.
Die Rechte an dem Vermögen sind weder übertragbar noch verkäuflich.
5. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der erweiterte Vorstand
3. die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus 3 (drei) bis 4 (vier) Personen
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungberechtigt
2. Die weitere Aufgaben- und Kompetenzverteilung der Vorstandsmitglieder regelt die
Geschäftsordnung des Bürgerschützenverein Annaburg 1890 e.V., welche auf einer
Vorstandssitzung mit Zweidrittelmehrheit aller gewählten Vorstandsmitglieder beschlossen
werden muss und in der weitere Funktionen festgelegt werden können.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und
den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Versammlungsleiters den Ausschlag.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 (drei) Jahren in
offener Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
5. Im Bedarfsfall hat der Vorstand das Recht, für ausgeschiedene oder ausgeschlossene
Vorstandsmitglieder Nachfolger zu berufen.
Die Bestätigung der Berufung muss durch die nächste Mitgliederversammlung durch
einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden erfolgen und gilt für den Rest der
Wahlperiode. Ist die Mitgliederversammlung eine Wahlversammlung, so erübrigt sich diese
gesonderte Bestätigung.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der Mitglieder
es schriftlich unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragen, oder wenn es das
Interesse des Vereins erfordert.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die MV ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Satzungsänderungen
- Beschluss über Anträge
- Entlastung und Wahl des Vorstandes (alle 3 Jahre)
- Entlastung und Wahl der Kassenprüfer (alle 3 Jahre)
- Festsetzen von Beiträgen
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Auflösung des Vereins
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt mit Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied des Vereins mindestens 14 Tage vor Termin.
2. Sollen Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, sind diese spätestens bis zum
01. November des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich beim Vorsitzenden des
Vereins zu beantragen. In der Tagesordnung ist dann der Punkt Satzungsänderung
aufzunehmen.
3. Monatsversammlungen finden jeweils nach Bedarf statt. Zu den Monatsversammlungen
erfolgt eine schriftliche oder mündliche Einladung. Die Tagesordnung wird zu Beginn der
Versammlung bekanntgegeben bzw. aufgestellt.
§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von
Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins und in dessen Abwesenheit
vom 1. stellv. Vorsitzenden geleitet. Bei der Verhinderung von Beiden, wird durch die
Versammlung der Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt.
2. Jede satzungsgemäß einberufende ordentliche und außerordentliche
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit der volljährigen Mitglieder
des Vereins erforderlich.
§ 13 Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden
1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes durch die MV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
2. Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese auf
Beschluss der MV aberkannt werden.
Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
3. Der Vorsitzende des Vereins kann, nach verdienstvollen Wirken und ehrenhaften
Ausscheiden aus seinem Amt, auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der MV
zum Ehrenvorsitzenden des Bürgerschützenverein Annaburg 1890 e.V. mit Sitz und
beratender Stimme im Vorstand ernannt werden.
Die Ernennung bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
4. Personen, die sich dem Ehrenvorsitz nicht würdig erweisen, kann dieser auf Antrag des
Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung wieder aberkannt werden.
Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von Zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
§ 14 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 (drei) Jahren zwei Kassenprüfer.
Diese dürfen nicht dem Vorstand oder eines von ihm eingesetzten Gremiums angehören.
Ihre Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kasse ist bis zum 31. Dezember jedes Jahres abzuschließen.
Die Kassenprüfer fertigen daraufhin einen Prüfbericht, welcher der MV vorgelegt werden
muss. Der Vorsitzende oder ein vom Vorstand beauftragter Stellvertreter muss bei der
Prüfung anwesend sein.
§ 15 Protokollierung von Beschlüssen
1. Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und vom Vorstand ist unter Angabe des
Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils ein Protokoll anzufertigen und
aufzubewahren.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
2. Sollten auf den Sitzungen der Organe des Bürgerschützenverein Annaburg 1890 e.V.
Beschlüsse ergehen, so sind diese gesondert durch den Vorsitzenden bzw. den
1. stellv. Vorsitzenden zu beurkunden.
§ 16 Auflösung
Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Annaburg, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie
auch in weiblicher Form.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 13.02.2017 erstellt und wurde durch die Mitgliederversammlung
angenommen.
Sie ist mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister Stendal am 25.04.2017 in Kraft getreten.
Diese Satzung wird durch die im Oktober 2018 beschlossene Gebührenordnung ergänzt.